Satzung – Haus und Grund Hagen und Umgebung e.V.

§ 1 Name und Sitz   

(1) Der Verein führt den Namen Haus und Grund Hagen und Umgebung e.V. und ist zuständig für die Stadt Hagen sowie deren Nachbargemeinden.
(2) Sitz und Erfüllungsort des Vereins ist 58095 Hagen.

 

§ 2 Aufgaben

(1) Der Verein bezweckt unter Ausschluss von Erwerbszwecken die Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums in Bund, Land und Gemeinde, insbesondere die Förderung der privaten Wohnungswirtschaft. Er hat auch die Aufgabe, seine Mitglieder über alle das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum betreffenden Vorgänge in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung zu unterrichten und sie bei der Wahrnehmung ihrer Belange zu unterstützen.

(2) Dem Verein obliegt es insbesondere, den Zusammenschluss der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in seinem Bereich zu bewirken und Einrichtungen zu unterhalten, die der Beratung und Information der Mitglieder sowie ihrer Interessenvertretung dienen.

(3) Zum Zwecke der Erfüllung der vorgenannten Aufgaben kann der Verein Mitglied eines überörtlichen Landesverbandes der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer werden, der Mitglied des Zentralverbandes der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e. V. ist.  

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die über Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum oder ein sonstiges dingliches Recht (insbesondere Erbbaurecht) verfügen oder eines der vorgenannten Rechte anstreben.
Für Verwalter von Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund eines Antrages. Über die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführer oder der Vereinsvorstand. Bei Vereinsfusionen oder Verschmelzungen ist für die aufzunehmenden Mitglieder kein Antrag erforderlich. In solchen Fällen ist eine Mitgliederberufung durchzuführen. Die Mitgliederberufung erfolgt durch einfache schriftliche Mitteilung.
Stirbt eine natürliche Person als ordentliches Mitglied, so wird die Mitgliedschaft auf die Erben bzw. Vermächtnisnehmer übertragen, soweit diese im Wege der Gesamtrechtsnachfolge bzw. als Vermächtnisnehmer nach Vollziehung des Vermächtnisses das Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht (insbesondere ein Erbbaurecht) an einem bebauten oder unbebauten Grundstück erwerben.
Vorstehende Regelung gilt ebenfalls, wenn eine natürliche Person als ordentliches Mitglied das Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht an einem bebauten oder unbebauten Grundstück zu seinen Lebzeiten im Wege der Einzelrechtsnachfolge durch sog. Übertragungsvertrag auf eine andere natürliche oder juristische Person überträgt.

(3) Zur Erfüllung aller sich aus der Mitgliedschaft gegenüber den Mitgliedern ergebenden Pflichten des Vereins können die Mitgliedsdaten für die Dauer der Mitgliedschaft gespeichert und übermittelt werden.

(4) Mitglieder, die sich in hervorragender Weise um das Haus-., Wohnungs- und Grundeigentum verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vereinsvorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder können von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit werden.

(5) Die Mitgliedschaft endet
a)   durch Kündigung
 Die Kündigung ist erstmals nach 2-jähriger Mitgliedschaft und nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. 
 Sie ist der Geschäftsstelle spätestens 6 Monate vor Schluss des Kalenderjahres schriftlich anzuzeigen.                        
 Im Falle des Todes eines Mitgliedes haben seine Erben bzw. Vermächtnisnehmer das Recht, die in § 3 Abs. 2 Satz 6 der Satzung begründete Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende zu kündigen. Das außerordentliche Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht zum nächstzulässigen Termin ausgeübt wird.
Diese Regelung gilt auch für den Einzelrechtsnachfolger im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz der Satzung.
Die mit dem Erben bzw. Vermächtnisnehmer fortgesetzte Mitgliedschaft endet mit der Ausschlagung der Erbschaft bzw. des Vermächtnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.

b) durch Ausschließung
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes.
aa) bei Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins oder des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums.
bb) bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach der Satzung obliegenden Pflichten,
cc) bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe.
Ausschluss und Gründe sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb  von 4 Wochen Beschwerde, die schriftlich zu begründen ist, erhoben werden. Die Frist läuft ab Zustellungszeitpunkt der Ausschlussentscheidung.
Über die Beschwerde entscheidet der Landesverbandsvorsitzende oder dessen Stellvertreter. Er soll vor seinem Beschluss das auszuschließende Mitglied und einen Vertreter des Vereinsvorstandes hören.
Mit dem Mitgliedschaftsende erlischt jeder Anspruch an das Vereinsvermögen.       

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen und die Rechte auszuüben, die ihnen in der Mitgliederversammlung, bei der Wahl der Vereinsorgane und bei der Verwaltung des Vereinsvermögens zustehen (§ 8 Satzung).
Die Mitglieder können die Einrichtungen des Vereins und dessen Rat und Unterstützung in Anspruch nehmen. Für die Vertretung vor Behörden und Gerichten sowie für die Anfertigung von Schriftsätzen und dergleichen hat das Mitglied die dem Verein oder dessen Einrichtung aus dieser Tätigkeit entstandenen Kosten und Auslagen zu erstatten.

(2) Der Verein haftet nicht für die Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Aufgaben und Obliegenheiten gegenüber den Mitgliedern bedient.
  

§ 5 Beiträge

1 (1) Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern ein Beitrittsgeld und Jahresbeiträge.
Der Jahresbeitrag ist in Geld zu leisten. Im Beitragssatz ist die Bezugsgebühr für eine Vereins- oder Verbandszeitung enthalten.
Auf Vorschlag des Vorstandes setzt die Mitgliederversammlung die Höhe der Jahresmitgliederbeiträge fest.
Die Art der Erhebung des Beitrages und die Höhe der Beitrittsgelder kann der Vorstand durch eine Beitragsordnung bestimmen. 

(2) Die laufenden Beiträge sind jährlich im Voraus zu leisten. 

(3) Bei Vereinsaufnahmen (Fusionen) kann der Vorstand für die neu aufgenommenen Mitglieder eine zeitlich befristete Beitragsübergangsregelung oder Sonderbeitragszahlung festsetzen.

 

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind
a) Der Vereinsvorstand            b) die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Vereinsvorstand

(1) Der Vereinsvorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und seinem/ihrer Stellvertreter*innen und bis zu 6 Beisitzern. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und sein/ihre Stellvertreter*in.
Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
Diese sind nach außen allein vertretungsberechtigt, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und haben die laufenden Geschäfte nach den Beschlüssen des Vorstandes zu führen.
Gewählt werden können nur natürliche Personen. 

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vereinsvorstand nimmt im Anschluss an eine Neuwahl eines Vorstandsmitglieds die Wahl des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der Beisitzer aus seiner Mitte vor. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
Ihre Wiederwahl ist durch Zuruf zulässig.

(3) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit nimmt der Vereinsvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vor.
Scheidet zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, so ist in der innerhalb eines Monats einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen.

(4)

a)

Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Insbesondere hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlich sind. Zur Durchführung der laufenden Geschäfte des Vereins wird ein/eine Geschäftsführer*in bestellt. Der/die Geschäftsführer*in des Vereins handelt fachlich unabhängig, eigenverantwortlich und weisungsfrei im Sinne des § 46 Absatz 3 und 4 BRAO, sofern er/sie als Syndikusanwalt/Syndikusanwältin im Sinne des § 46 Absatz 2 Satz 1 BRAO für den Verein tätig sein wird.

b) 

Der Vereinsvorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vereinsvorstand wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dieses verlangen.

c)

Der Vorstand kann einen/eine besonderen Vertreter*in im Sinne des § 30 BGB bestellen. Sein/ihr Aufgabenkreis und der Umfang seiner/ihrer Vertretungsmacht werden bei der Bestellung festgelegt. 

(5) Der Verlauf der Vorstandssitzung und die Beschlüsse sind durch eine Niederschrift, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist, zu beurkunden.
 
(6) Die Tätigkeit des Vereinsvorstands erfolgt ehrenamtlich. Den Mitgliedern des Vorstands kann eine pauschale Auslagenerstattung gewährt werden, die jedoch den Betrag von EUR 500,00 jährlich nicht übersteigen darf. Über die konkrete Festsetzung bis zur Höchstgrenze von EUR 500,00 im Jahr entscheidet der Vorstand.    

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Ort, Tag und Zeit setzt der Vorsitzende fest. Sie dient der Unterrichtung, Aussprache und Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vereins zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben. Ihr obliegt insbesondere:   

a) die Wahl des Vereinsvorstandes,
b) die Wahl der Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Revisionsberichtes,
c) die Erteilung der Entlastung für den Vereinsvorstand,
d) die Genehmigung des Haushaltsplanes,
e) die Wahl der Rechnungsprüfer,
f) die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
h) die Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
i) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und eines Ehrenvorsitzenden,
j) die Beschlussfassung über Vereinsaufnahmen bzw. Fusionen,
k) die Auflösung des Vereins. 

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen wenn
a) das Interesse des Vereins es erfordert,
b) ein Zehntel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe im Vorstand verlangt.        

(3) Anträge zur Mitgliederversammlung sind nebst Begründung spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
Das Zugangsdatum ist für die Fristenberechnung maßgeblich.

(4) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

(5) Die Mitgliederversammlung muss schriftlich oder durch die Tages- bzw. Verbandszeitung einberufen werden. Zwischen dem Tag der Mitgliederversammlung und dem Tag der Einberufung müssen mindestens 14 Tage liegen. Der Vorsitzende leitet die Versammlung.

(6) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, abgesehen von den Vorschriften in den §§ 9 und 10 dieser Satzung.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(7) Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung, auf Antrag von einem Viertel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
Erhält niemand diese Mehrheit, so findet Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmzahlen bedachten Bewerber statt. Ergibt die Stimmzahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

(8) In der Mitgliederversammlung kann sich jedes Mitglied vertreten lassen. Eine Vertretung ist nur durch den Ehegatten, einen Abkömmling oder durch ein anderes Vereinsmitglied zulässig.
Ein Vertreter darf jedoch höchstens 10 Mitglieder vertreten.
Die Vertretungsbefugnis ist schriftlich nachzuweisen.

(9) Für diejenigen Mitglieder, die ihre Beitragsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß für das laufende Geschäftsjahr erfüllt haben, ruht das Stimmrecht.
§ 9 Satzungsänderung

Änderungen der Satzung bedürfen einer ¾-Mehrheit der Mitgliederversammlung.
Ein Beschluss über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung die Änderungsanträge bekannt gegeben werden.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsantrag kann vom Vereinsvorstand der Mitgliederversammlung unterbreitet werden. Der Antrag kann auch von mindestens  der Hälfte der Mitglieder gestellt werden.

(2) Vor der Beschlussfassung ist der Landesverband, dem der Verein im Zeitpunkt der Antragstellung angehört, zu hören; sein Gutachten ist der beschließenden Versammlung vorzulegen.

(3) Die Auflösung findet nur statt, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind und ¾ der Anwesenden ihre Zustimmung erteilt. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit ¾-Mehrheit die Auflösung beschließen kann.

(4) Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vereinsvorsitzende als Liquidator durchzuführen hat. Über die Verteilung des nach Bestreitung der Verpflichtungen des Vereins vorhandenen Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung, von der der Beschluss über die Auflösung gefasst ist.

 

§ 11 Gerichtsstand

Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist das zuständige Amtsgericht, bei dem der Verein im Amtsregister eingetragen ist.     

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